beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 06.04.2011
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Sportbetonten 1. Grundschule Lübben e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Lübben.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung und die engere Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrkräften, Erziehern und allen anderen an der Bildung und Erziehung an der Grundschule beteiligten Personen.
(2) Das Wirken des Vereins ist insbesondere gerichtet auf:- Unterstützung der Traditionspflege der Sportbetonten 1. Grundschule
– Förderung der engen Zusammenarbeit zwischen Schule, Eltern, Hort und den die Arbeitsgemeinschaften durchführenden Personen.
– Unterstützung bei Schul- und Klassenfahrten, Schulfeiern und ähnlichen Veranstaltungen
– Unterstützung bei der Beschaffung zusätzlicher Lehr- und Arbeitsmittel
– Unterstützung einzelner Schüler in Härtefällen
(3) Der Verein stellt Mittel aus dem Vereinsvermögen nur zur Verfügung, soweit Kosten nicht von einer anderen Institution (insbesondere dem Schulträger) übernommen werden. Mittel werden nur auf Antrag, der begründet werden muss, ausgereicht.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Leistungen erfolgen freiwillig, ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.
§ 3 Mittel des Vereins und ihre Verwendung
(1) Die zur Erreichung seines Zwecks nötigen Mittel erhält der Verein aus Mitgliedsbeiträgen sowie Spenden, Sponsoring und Zuwendungen aus Stiftungen jeder Art. Die Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus für das folgende Schuljahr fällig.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Satzung anerkennt und den Vereinszweck unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Bei Unstimmigkeiten zwischen dem Antragssteller und dem Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über das Aufnahmebegehren.
(3) Die Mitglieder verpflichten sich, den Beitrag regelmäßig zu zählen und auch sonst den Vereinszweck zu fördern.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch
– Tod des Mitglieds
– schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Schluss des Schuljahres mit einmonatiger Kündigungsfrist
– Ausschluss aus wichtigem Grund bei vereinsschädigendem Verhalten
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. In allen Fällen ist dem Auszuschließenden ein Anhörungsrecht zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Der Auszuschließende kann innerhalb von einem Monat ab Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht des Widerspruchs innerhalb der Monatsfrist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Mit dem Ausschluss erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein.
§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr
§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vereinsvorstand besteht aus fünf Personen, und zwar dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie einem weiteren Beisitzer. Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils für drei Geschäftsjahre gewählt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand beschließt in allen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Schulleiter, der Schulelternsprecher, der Vorsitzende des Lehrerrates und der Schülersprecher der Sportbetonten 1. Grundschule können an den Vorstandsitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich durch schriftliche Form und Aushang im Foyer der Schule einzuberufen.
Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung ist mindestens drei Wochen vorher bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.
b) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
c) Bestätigung des Berichts des Schatzmeisters über die Kassengeschäfte des Vorjahres.
d) Bestätigung der inhaltlichen, organisatorischen und finanziellen Gesamtplanung für das kommende Geschäftsjahr.
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und -ergänzungen
f) Wahl des Vorstandes
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
Dazu ist eine Ladungsfrist von fünf Tagen ausreichend.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Protokollführer und der Vorsitzende gegenzeichen.
§ 7 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Auflösungsbeschluss bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(2) Der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(3) Nach Auflösung des Vereins oder Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Sportbetonte 1. Grundschule Lübben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Bildung und Erziehung zu verwenden hat.